KAG Wirtschaftsregion Mittleres Edertal - Ziele & Zweck

Zwischen den Kommunen wurde folgender Vertrag abgeschlossen

Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft zwischen der Gemeinde Edertal, der Stadt Bad Wildungen und der Dom- und Kaiserstadt Fritzlar



Präambel

Zur Bewältigung der gemeinsamen Zukunftsaufgaben, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, bedingt durch den demographischen Wandel und dem Zusammenwachsen zu einem gemeinsamen Kultur- und Wirtschaftsgebiet, haben die Gemeindevertretung der Gemeinde Edertal sowie die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Bad Wildungen und Fritzlar beschlossen, die nachfolgende kommunale Arbeitsgemeinschaft zu gründen.


§ 1 Mitglieder, Aufgaben
(1)Die Gemeinde Edertal, die Stadt Bad Wildungen und die Dom- und Kaiserstadt Fritzlar bilden eine kommunale Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16.12.1969 (GVBl. S. 307).

(2)Aufgabe der kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist insbesondere die Abstimmung auf dem Gebiet der Stadt- und Gemeindeentwicklungsplanung, Raumordnung und Naturschutz sowie die Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern auf allen weiteren zum kommunalen Aufgabenbereich gehörenden Aufgabengebieten, so zum Beispiel auch Erarbeitung von Entwicklungsstrategien für den Wirtschaftsraum und Aufbau von Kooperationsnetzen.

(3)Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 2 ist es neben der gegenseitigen Information und Abstimmung die Absicht der Vertragspartner, die Durchführung gemeinsamer Projekte über spezielle öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zu regeln.


§ 2 Arbeitsausschuss
(1)Einziges Organ der kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist der Arbeitsausschuss, der nach Bedarf, mindestens aber 1-mal im Jahr tagt. Er hat die gemeinsam berührenden Angelegenheiten zu beraten und die sich ergebenden Handlungsempfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung in den gemeindlichen Gremien vorzubereiten.

(2)Der Arbeitsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden.

(3)Die Mitgliedsgemeinden sind an die Empfehlungen gebunden, wenn die für den Beschlussgegenstand zuständigen Organe aller Mitgliedsgemeinden zugestimmt haben.


§ 3 Kündigung
Die Mitgliedschaft in der kommunalen Arbeitsgemeinschaft kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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